Die Siebenbürger
Sachsen
haben
jahrhundertelang
als Träger
abendländischer
Lebensformen
nicht nur
das Land
innerhalb
des
Karpatenbogens
geprägt,
sondern
durch ihre
Ausstrahlung
auch die
Nachbarländer,
vor allem
die Moldau
und
Walachei,
befruchtet.
So gründeten
sie im
Mittelalter
in den
beiden
Ländern
mehrere
städtische
Niederlassungen.
Diese sind
aber, da sie
kein
deutsches
Hinterland
hatten, in
der anderssprachigen,
rumänischen
Umwelt
untergegangen.
Als sich im
19.
Jahrhundert
die
rumänischen
Fürstentümer
allmählich
von
fanariotisch-türkischer
Einflußnahme
und
Herrschaft
befreiten,
das
Bedürfnis
nach
modernen,
gesellschaftlichen
und
wirtschaftlichen
Einrichtungen
sowie
kulturellen
Institutionen
erwachte,
waren
Fachleute
aus dem
Westen oder
dem
benachbarten
Siebenbürgen
sehr
gefragt. Da
seit 1866
mit Karl I.
ein
Hohenzoller
auf dem
rumänischen
Thron saß,
war es nur
natürlich,
daß in
Bukarest und
anderen
Städten des
Landes
deutsche
Kolonien
entstanden.
Ein Großteil
der
Deutschen
kam nach wie
vor aus
Siebenbürgen.
Sehr gefragt
waren Ärzte,
Apotheker,
Lehrer,
Ingenieure,
Musiker,
Schauspieler
u.a.
In welchem Umfang diese
Fachkräfte
beim
Entstehen
eines
modernen
Rumänien und
einer
rumänischen
Nationalkultur
mitgewirkt
haben, kann
am Beispiel
der aus
Siebenbürgen
stammenden
deutschen
Familie
Flechtenmacher
illustriert
werden.
Obwohl die rumänische
Geschichtsschreibung
sonst den
Beitrag von
„Fremden“ zu
minimalisieren
versucht,
erkennt sie
vorbehaltlos
die
Bedeutung
von
Christian
Flechtenmacher
(1785-1843)
als
Rechtsgelehrter
und Lehrer
und die
seines
Sohnes
Alexander
Flechtenmacher
(1823-1898)
als
Komponist
und
Musiklehrer
an, ohne
natürlich
ausdrücklich
zu sagen,
daß es sich
dabei um
Deutsche
handelt.
Christian
Flechtenmacher
wurde am 24.
September
1785 in
Kronstadt
als Sohn
eines
Maurermeisters
geboren.
Nach
Abschluß des
Gymnasiums
in seiner
Vaterstadt
fand er
zunächst
(1806) als
Sekretär und
Archivar
Anstellung
beim
Kronstädter
Magistrat.
Im Jahre
1811
entschloß er
sich, sein
Studium
fortzusetzen
und
inskribierte
an der
Juridischen
Fakultät in
Wien. Dort
muß er durch
gute
Leistungen
aufgefallen
sein, denn
1813 wurde
er dem
Fürsten der
Moldau
Scarlat
Callimachi
als
fachkundiger
Jurist
empfohlen.
Der
siebenbürgisch-sächsische
Jüngling
folgte dem
Ruf, und es
sollte ihm
in der
Moldau ein
steiler
Aufstieg
beschieden
sein. Er
wurde durch
Regierungserlaß
zum
Pravilisten
(Rechtskonsulent)
ernannt und
mit der
Ausarbeitung
eines
Zivilgesetzbuches
betraut.
Nach vier
Jahren
harter
Arbeit war
das Werk
druckreif;
den
Hauptanteil
hatte
Flechtenmacher
geleistet.
Es erschien
zunächst in
griechischer
Sprache
(1817), der
damaligen
offiziellen
Kanzleisprache
in den
rumänischen
Fürstentümern,
und dann in
rumänischer
Übersetzung,
die
Flechtenmacher
besorgte.
Das
Gesetzbuch
ist
als
„Kodex des
Callimachi“
bekannt
geworden.
Durch diese
Arbeit
gehört
Flechtenmacher
nicht nur zu
den
Schöpfern
des
rumänischen
modernen
Rechts,
sondern auch
der
rumänischen,
juridischen
Fachterminologie.
Der „Kodex
des
Callimachi“
ist in
seinem
Inhalt und
seiner
Struktur
sehr stark
vom
österreichischen
Zivilgesetzbuch
aus dem
Jahre 1811
beeinflußt.
Außerdem ist
das Werk vom
Geist des
Naturrechtes
und der
Aufklärung
durchdrungen.
Nichtsdestoweniger
wurden in
das
Gesetzbuch
herkömmliche,
bodenständische,
moldauische
Brauchtümer
und
Rechtsnormen
eingebaut.
Ferner hat
Flechtenmacher
einige
Bestimmungen
aus dem
„Eigenlandrecht“
(1583) der
Siebenbürger
Sachsen
übernommen.
Der Fürst
war mit der
Arbeit
seines
Juristen
sehr
zufrieden.
Er bekannte
in einem
Erlaß von
1819, das
Flechtenmacher
„eingehende
Kenntnis,
unermüdlichen
Fleiß und
viel
Scharfsinn
in der
Entwicklung
der Motive
bewiesen
habe“, und
er fordert
seine
fürstlichen
Nachfolger
auf, „diesen
verdienstvollen
Mann“
dementsprechend
zu würdigen.
Flechtenmacher
ist
weiterhin im
moldauischen
Staatsdienst
geblieben,
und er hat
u.a. bei der
Einführung
des
sogenannten
„Organischen
Reglements“
(1832), der
ersten
rumänischen
Verfassung,
mitgewirkt.
Der neue
Fürst,
Mihail
Grigore
Sturdza,
erhob ihn
1835 in den
Adelsstand
mit dem
Range eines
Kaminar
(vierte
Klasse der
Bojarenhierarchie).
Damit ist
die
Bedeutung
Flechtenmachers
nicht
erschöpft.
Er hat sich
noch
besondere
Verdienste
als Lehrer
erworben.
Nach der
Schulreform
von 1828
wurde er zum
Professor
für
lateinische
Sprache am
neuerrichteten
Gymnasium
und Seminar
von Jassy
ernannt,
erteilte
aber
zusätzlich
auch
rumänischen
Unterricht
in
Rechtswissenschaften.
Noch
wichtiger
ist, daß er
durch seine
Vorlesungen
an der 1835
eröffneten
„Akademie“
in Jassy zum
Begründer
des
rumänischen
Rechtsunterrichts
wurde. Nicht
unerwähnt
soll hier
bleiben, daß
Flechtenmacher
das erste
rumänische,
juridische
Wörterbuch
ausgearbeitet
hat.
Lit.:
Joseph
Trausch:
Schriftsteller-Lexikon
oder
biographisch-literarische
Denk-Blätter
der
Siebenbürger
Deutschen.
1. Aufl. Bd.
l,
Kronstadt,
1868; 2.
Aufl.
Unveränderter
Nachdruck.
Köln-Wien,
1983, S.
327-330.
Karl Kurt
Klein: Ein
siebenbürgisch-sächsischer
Pravilist in
moldauischen
Diensten.
In:
Korrespondenzblatt
des Vereins
für
siebenbürgische
Landeskunde.
Hermannstadt,
1926, S.
113-121.
Paul
Schuster-Stein:
Gegen
Willkür und
Despotismus.
Der
Rechtswissenschaftler
Christian
Flechtenmacher.
In:
Karpatenrundschau,
Kronstadt,
Nr. 22,29.
Mai 1970.
Günther
H. Tontsch:
Siebenbürgisch-moldauische
Rechtsinterferenzen.
Zählt das
Eigenlandrecht
zu den
Quellen des
Kodex
Callimachi?
In:
Karpatenrundschau,
Nr. 29, 16.
Juli 1976.
Cărturari
braşoveni.
Ghid
biobibliographic
(Kronstädter
Gelehrte.
Biobibliographischer
Führer).
Kronstadt,
1972, S.
88-89.
Michael
Kroner