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Mathias Fronius (auch Fron, Phron) entstammt einem führenden Kronstädter
Geschlecht. So sind sowohl sein Großvater Daniel (+ 1500) als auch sein
Sohn Mathias (1568-1609) als Oberrichter von Stadt und Distrikt
Kronstadt nachweisbar. Er immatrikuliert sich am 30. März 1543 an der
Universität Wittenberg, ist ab Januar 1545 für kurze Zeit Rektor des
Kronstädter Gymnasiums, um 1546 an der Universität Frankfurt/Oder sein
Studium abzuschließen. Fronius wird als Lektor des Honterusgymnasiums im
Jahre 1553 zum Stadtnotar berufen und 1570 zum Ratsherrn gewählt. Als
Stadthann ist er mehrere Jahre hindurch Stellvertreter des Oberrichters.
Für seine besonderen Verdienste wird er 1583 geadelt, was aber unter den
Siebenbürger Sachsen keinerlei Vorrechte zur Folge hatte. Seine drei
Gattinnen schenkten ihm zwölf Söhne und eine Tochter. Mathias Fronius
starb 1588 wahrscheinlich an der damals in Kronstadt grassierenden Pest.
Die Sächsische Nationsuniversität, das oberste Selbstverwaltungsgremium
der Siebenbürger Sachsen, beauftragte im Jahre 1580 Mathias Fronius,
aufgrund der Vorarbeiten von Johannes Honterus und Thomas Bomelius ein
Rechtsbuch, die „Statuta jurium municipalium Saxonum in Transsilvania“
zu verfassen. Dieses sollte dazu dienen, die Rechtssprechung im eigenen
Verwaltungsbereich zu vereinheitlichen und die Unterschiede zum
ungarischen Rechtsgebrauch zu verdeutlichen. Nach der Begutachtung des
Werkes durch andere rechtskundige Mitglieder der Nationsuniversität
reiste im Dezember 1582 eine Delegation, der auch Fronius angehörte,
nach Krakau, um das Rechtsbuch von Stephan Báthory, König von Polen und
Fürst von Siebenbürgen, genehmigen zu lassen. Nach erneuter Prüfung
erklärte der König am 18. Februar 1583 diese Statuten für verbindlich
mit der Maßgabe, daß es „in allen Vnseres Reiches Siebenbürgen Gerichten
unnd Gerichtsstülen ... in den Sachsischen (Rechts-)sachen“ gültig sein
solle. Noch im gleichen Jahr erschien die lateinische und deutsche
Fassung von „Der Sachssen inn Siebenbürgen statvta oder eygen Landtrecht.“
Es blieb 270 Jahre in Kraft, bis es ab 1. September 1853 durch das
Allgemeine Österreichische Bürgerliche Gesetzbuch ersetzt wurde.
Neuauflagen des Eigen-Landrechts der Siebenbürger Sachsen erschienen in
großer Zahl in lateinischer und deutscher Sprache, die letzte, kritische
Ausgabe 1853. Spätestens 1644 kam eine ungarische Ausgabe in mehreren
Auflagen heraus. Auch eine Übersetzung in die neugriechische Sprache ist
bekannt geworden. Im Moldauer Codex Callimachi (1817) und dem Codex
Caragea für die Walachei (1818) finden sich viele mit dem
Eigen-Landrecht übereinstimmende oder analoge gesetzliche Bestimmungen.
Von den vier Büchern des Eigen-Landrechtes bestimmt das erste
vornehmlich den Rechtsgang, also das gerichtliche Verfahren; das zweite
enthält Bestimmungen über das Familien- und Erbrecht, das dritte über
das Schuldrecht, während das letzte strafrechtliche Vorschriften bringt.
Die Einflüsse anderer deutscher Landrechte sind unverkennbar, wie z.B.
der Kursächsischen Konstitutionen von 1572. Es finden sich aber auch
Anklänge an das ungarische Rechtsverständnis.
Werk: Das Eigen-Landrecht der
Siebenbürger Sachsen. Unveränderte Wiedergabe des Erstdruckes von 1583.
Mit einer Einführung von Adolf Laufs und Worterläuterungen von Wolfgang
Bührer, Meschendörfer: München (1973), XXXIX, 247 S.
Lit.: Gernot Nußbächer,
Mathias Fronius, in: Taten und Gestalten. Bilder aus der Vergangenheit
der Rumäniendeutschen, 1. Bd., Dacia: Cluj-Napoca (= Klausenburg) 1983,
S. 109-113; Joseph Trausch, Schriftsteller-Lexikon der Siebenbürger
Deutschen, 1. Bd., Kronstadt 1868, S. 358—366 (Nachdruck Böhlau,
Köln-Wien 1983: Schriften zur Landeskunde Siebenbürgens 7/1).
Ernst Wagner
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