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Otto von Gierke ist einer der bedeutendsten deutschen Rechtsgelehrten,
nicht nur des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts gewesen. Aus einer
Juristenfamilie stammend – der Vater war Stadtsyndikus in Stettin, durch
die Mutter war er mit dem Bonner Zivilrechtler Ernst Zitelmann verwandt
– , wandte er sich nach der in Bromberg und Stettin verbrachten
Gymnasialzeit 1857 dem Studium der Jurisprudenz in Heidelberg und Berlin
zu und schloß es schon 1860 mit der Promotion ab. Einige Jahre später
habilitierte er sich in Berlin mit dem ersten Teil seiner 1868
veröffentlichten Rechtsgeschichte der deutschen Genossenschaft.
Vier Jahre später folgte er einem Ruf an die Universität in Breslau,
deren Rektor er im akademischen Jahr 1882/83 wurde. In seine Breslauer
Zeit fällt 1873 seine Heirat mit Lili Loening, Schwester zweier
ebenfalls bekannter Professoren der Jurisprudenz. Der Ehe entsprossen
drei Söhne und drei Töchter, von denen der Sohn Julius den Beruf seines
Vaters wählte und ein bekannter Handels- und Versicherungsrechtler
wurde.
Die Breslauer Jahre sind wohl die schaffensreichsten im Leben Otto von
Gierkes gewesen. Zwischen 1872 und 1884 vollendete er den zweiten und
dritten Band seines monumentalen Hauptwerks, des Deutschen
Genossenschaftsrechts, dem erst 1913 ein vierter, unvollendet
gebliebener folgte. In diesen Jahren kam es auch zu seiner
Wiederentdeckung des Johannes Althusius, von dessen Werk ausgehend
Gierke die Entwicklung der naturrechtlichen Staatstheorien beschrieb.
Wissenschaftstheoretisch fruchtbar wurde für ihn in der Breslauer Zeit
besonders die Begegnung mit dem Philosophen Wilhelm Dilthey. Nach einem
kurzen Zwischenspiel in Heidelberg führte ihn 1887 sein Weg nach Berlin
zurück. Er ist an der Friedrich-Wilhelms-Universität bis zu seinem Tode
lehrend tätig gewesen – international berühmt und hochgeehrt als Staats-
und Rechtstheoretiker und als wegweisender Kritiker des Bürgerlichen
Gesetzbuches von 1900, dessen Kritik die Dogmatik des Zivilrechts in
neue sozialrechtliche Bahnen lenkte. 1911 wurde er in den erblichen
Adelsstand erhoben, 1915 in die Friedensklasse des Ordens pour le mérite
aufgenommen.
Zu den bedeutendsten Leistungen Gierkes gehören seine Untersuchungen
zur Genossenschaft. Deren rechtliche und historische Analyse lag
damals, in den sechziger Jahren des 19. Jahrhunderts gleichsam in der
Luft – in einer Zeit, in der sich Hermann Schulze-Delitzsch, der zum
Bekanntenkreis der Eltern Gierkes gehörte, um die Gründung von Einkaufs-
und Produktionsgenossenschaften und um die Bildung von Gewerkschaften
der Arbeiter zur Korrektur der damals aufblühenden
„individualistischen“, von Elementen der Ausbeutung keineswegs freien
kapitalistischen Wirtschaftsweise bemühte, – in einer Zeit auch, in der
sich mit der beginnenden Industrialisierung das wirtschaftliche und
politische Assoziationswesen mächtig entfaltete. Angeregt durch einen
Lehrer Georg von Beseler ging Gierke in seiner Habilitationsschrift
jenen germanisch-deutschen Assoziationsbildungen nach, die im Gegensatz
zum römischen Recht nicht einfach aus dem vertraglichen, jederzeit
wieder auflösbaren Zusammenschluß vereinzelter Individuen bestanden,
sondern in denen die Mitglieder eine dauerhafte organische Einheit mit
demokratischer Mitbestimmung bildeten. Beseler hatte auf diese Eigenart
der deutschrechtlichen „Genossenschaft“ schon seit längerem aufmerksam
gemacht und sie den individualistischen Ansätzen des römischen Rechts
seiner Zeit ebenso wie den modernen anstaltsmäßigen Herrschaftsgebilden
gegenübergestellt. Gierke arbeitete die Dogmatik der Genossenschaft
weiter aus. Mit Hilfe der Organismusvorstellung gelang es ihm, die
Rechtsstellung der Mitglieder und ihrer Haftung „zur gesamten Hand“ neu
zu definieren. Eindruck aber machte vor allem seine
Geschichtskonzeption, in der er das demokratische genossenschaftliche
Prinzip dem herrschaftlichen gegenüberstellte und die Entwicklung des
modernen Staates aus dem Streit beider Gegensätze hervorgehen ließ.
Deren Kampf endete für ihn in ihrer Versöhnung in der konstitutionellen
Monarchie seiner Zeit. Diese Entwicklungstheorie, die in einer an Hegel
erinnernden Weise die Geschichte und Gegenwart des deutschen
Kaiserreichs noch einmal auf den Begriff brachte, stellte den Höhepunkt
der historischen Rechtsschule in Deutschland dar. Sie verband die
ältere, nationale Volksgeistlehre mit modernen Evolutionskonzepten,
deren Affinität zu biologischen Vorstellungen in Gierkes Berufung auf
Darwin und Haeckel deutlich wird, ohne daß Gierke etwa ein Parteigänger
des damals aufkommenden Sozialdarwinismus gewesen wäre. Im Gegenteil.
Das „Sozialrecht“, das er dem „Individualrecht“, den privatrechtlichen
Auffassungen seiner Zeit, gegenüberstellte, also das Recht der
Vereinigungen und gesellschaftlichen Bildungen von der Familie bis zum
Staat, besaß durchaus auch eine soziale Komponente im engeren Sinne, die
sichtlich von der Genossenschaftsbewegung und der sozialen Frage jener
Jahre beeinflußt war. So gipfelte seine Kritik des damals entstehenden
Bürgerlichen Gesetzbuchs darin, daß dessen mietrechtliche und
arbeitsrechtliche Bestimmungen zu wenig sozial angelegt seien. Durch das
neue Privatrecht müsse vielmehr „ein Tropfen sozialistischen Öls
durchsickern“.
Als Mitglied des Vereins für Sozialpolitik seit 1873, in
freundschaftlichem Kontakt mit den sog. Kathedersozialisten, Adolph
Wagner, Gustav Schmoller und Lujo Brentano, sowie als Mitbegründer des
evangelisch-sozialen Kongresses 1890 gehörte Gierke zu jenen
Konservativen, denen soziales Engagement keineswegs fremd war. Von
seinem Werk, das in bemerkenswerter Weise
demokratisch-genossenschaftliche, herrschaftlich-monarchische,
individuell-freiheitliche und soziale Komponenten miteinander verband,
gingen viele Impulse aus: Es regte zur Konzeption eines modernen
Arbeitsrechts mit Betriebsgemeinschaft und Mitbestimmung ebenso an wie
es Rechtstheorie und Staatsrecht befruchtete. Gierkes Schüler Hugo Preuß
wurde zum Schöpfer der ersten demokratischen Verfassung in Deutschland,
der von Weimar. Die englische Lehre vom Pluralismus menschlicher
Vereinigungen (Laski) hat sich auf ihn berufen. Gierkes Auffassung von
der überindividuellen Realität menschlicher Vereinigungen, von der
„realen Verbandspersönlichkeit“, hat die Soziologie bis heute beeinflußt
(Gurvitsch, Coleman). Dagegen scheiterten die Versuche des
Nationalsozialismus, ihn als Propagator eines deutschen
Gemeinschaftsdenkens zu vereinnahmen, an den ausgeprägt
rechtsstaatlichen Vorstellungen, die sein Werk durchziehen und die ihn –
bei allen kollektivistischen Ansätzen, die ihm nicht fremd waren – Würde
und Recht des Individuums nie vergessen ließen.
Hauptwerke:
Das deutsche Genossenschaftsrecht. 4 Bde., Berlin 1868-1913/ Neudruck
Graz 1954. – Johannes Althusius und die Entwicklung der naturrechtlichen
Staatstheorien. Breslau 1880. – Deutsches Privatrecht. 3 Bde., München
1895-1917. – Das Wesen der menschlichen Verbände. Berlin 1902/Neudruck
Darmstadt 1954. – Die historische Rechtsschule und die Germanisten.
Berlin 1903.
Lit.:
Karl S. Bader, in: Neue Deutsche Biographie. Bd. 6,1964, S. 374-375. –
Sobei Mogi: Otto von Gierke. His Political Teaching and Jurisprudence.
London 1932. – Erik Wolf:
Qtto von Gierke. In: Ders.:
Große Rechtsdenker der deutschen Geistesgeschichte. Tübingen 1951, S.
663-703. – Albert Janssen: Otto von Gierkes Methode der geschichtlichen
Rechtswissenschaft. Göttingen 1974. – Hans Boldt: Otto von Gierke. In:
Hans-Ulrich Wehler (Hg.): Deutsche Historiker. Bd. 8, Göttingen 1982, S.
7-23
Bild:
E. Wolf: Großer Rechtsdenker (wie oben).
Hans Boldt
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