Der 1877 als
Sohn eines
jüdischen
Kaufmanns in
Posen
geborene
Hermann
Ulrich
Kantorowicz
studierte ab
1897 in
Berlin, Genf
und München
Rechtswissenschaft,
Philosophie
und
Nationalökonomie. In Berlin lernte er dabei im kriminalistischen Seminar Franz v.
Liszts den
späteren
Strafrechtler,
Rechtsphilosophen
und
Reichsjustizminister
Gustav
Radbruch
kennen, dem
er
lebenslang
freundschaftlich
verbunden
bleiben
sollte. Nach
Ablegung des
Referendarexamens
in Berlin
(1903) und
der
Promotion in
Heidelberg
(1904)
wechselte
Kantorowicz
nach
Freiburg
i.Br., wo er
sich bei
Richard
Schmidt mit
einer Arbeit
über „Albertus
Gandinus und
das
Strafrecht
der
Scholastik“
für die
Fächer
Strafrecht,
Geschichte
der
Rechtswissenschaft
und
Rechtsphilosophie
habilitierte
(1907).
Diese
Arbeit, in
der
Kantorowicz
anhand
ausgewählter
Strafprozeßakten
des 13.
Jahrhunderts
die
Aktentechnik
dieser Zeit
untersuchte,
sollte sich
in doppelter
Hinsicht als
typisch für
sein
gesamtes
Lebenswerk
erweisen:
zum einen
durch die
Behandlung
rechtstheoretischer
Fragestellungen
auf der
Grundlage
penibler
rechtsgeschichtlicher
Quellenarbeit,
zum anderen,
indem das
Werk, trotz
des
Erscheinens
eines
zweiten
Bandes 1926,
letztlich
unvollendet
blieb.
Bereits im
Jahr vor
seiner
Habilitation
(1906)
veröffentlichte
der zu
dieser Zeit
meist in
Italien
lebende
Kantorowicz,
zunächst
unter dem
Pseudonym
Gnaeus
Flavius, die
Schrift
„Der
Kampf um die
Rechtswissenschaft“,
mit der er
maßgeblich
zur
Verbreitung
der von ihm
mitbegründeten
Freirechtslehre
beitrug und
zu einer
ihrer
führenden
Vertreter
wurde, auch
wenn er sich
später von
einigen der
dort
vertretenen
Gedanken
distanzierte.
Im Anschluß
an seine
Habilitation
lehrte der
politisch
engagierte
und oft
unbequeme
Kantorowicz
in Freiburg
zwanzig
Jahre lang,
unterbrochen
nur von
seinen
Jahren als
Kriegsfreiwilliger
im Ersten
Weltkrieg,
zunächst als
Privatdozent,
seit 1913
als
Titularprofessor,
schließlich
ab 1923 als
außerordentlicher
Professor
Strafrecht,
Rechtsgeschichte
und
Rechtsphilosophie.
Neben
zahlreichen
Untersuchungen
zur
mittelalterlichen
Rechtsgeschichte
beschäftigten
ihn in
dieser Zeit
vor allem
politische
Fragen. So
verfaßte der
abgesehen
von einer
alsbald
wieder
beendeten
Mitgliedschaft
in der SPD
(1903)
parteilose
Kantorowicz
zwei
Denkschriften
über den
staatsrechtlichen
Status von
Elsaß-Lothringen
(1917),
gutachtete
zur
Kriegsschuldfrage
(1924) und
trat nach
1918
vehement für
eine
Republikanisierung
der
deutschen
Justiz, den
Völkerbund
sowie
zunehmend
auch für
pazifistische
Ideen ein.
Diese
Aktivitäten
erwiesen
sich für
seine
universitäre
Karriere
trotz aller
Anerkennung
seiner
wissenschaftlichen
Leistungen
als
ausgesprochen
hinderlich.
So blieb ihm
ein
Ordinariat
in Freiburg
bis zuletzt
verwehrt.
Aber auch
noch als die
Kieler
Juristische
Fakultät
sich nach
dem Weggang
Radbruchs
1927 für
Kantorowicz
als
Nachfolger
entschied,
bedurfte es
zweijähriger
zäher
Verhandlungen
und massiver
Interventionen
seines alten
Freundes und
Amtsvorgängers,
bevor der
Kieler
Strafrechtslehrstuhl
tatsächlich
mit
Kantorowicz
besetzt
werden
konnte.
Als die
Nationalsozialisten
Anfang 1933
die
Regierung
übernahmen,
gehörte der
linksliberale
Pazifist
jüdischer
Abstammung
Kantorowicz
dann zu den
fünfundzwanzig
ersten
Professoren,
die in
Deutschland
aus
politischen
Gründen aus
ihrem Amt
entlassen
wurden. An
seine Stelle
trat der
Radbruch-Schüler
Georg Dahm,
einer der
Hauptvertreter
der späteren
Kieler
Schule.
Anders als
vielen
Kollegen,
die in
dieser Zeit
ein
ähnliches
Schicksal
erlitten,
gelang es
dem stets
international
orientierten
Kantorowicz
jedoch,
seine Arbeit
im Ausland
nahtlos und
fast
erfolgreicher
als zuvor in
Deutschland
fortzusetzen:
Nach einem
kurzen
Aufenthalt
in
Cambridge,
das ihm von
verschiedenen
Vortragsreisen
in der
Weimarer
Zeit
vertraut
war, lehnte
er ein
Angebot der
London
School of
Economics
ab, um statt
dessen
zunächst
1933/34 in
New York am
Aufbau der
Faculty in
Exile der
New School
for Social
Research
mitzuwirken.
Gleichzeitig
lehrte er
Rechtsphilosophie
am New
Yorker City
College.
Berühmt
wurde aus
dieser Zeit
vor allem
sein an der
Columbia
University
gehaltener
Vortrag „Some
rationalism
about
realism“
(1934),
eine ebenso
pointierte
wie
kritische
Abrechnung
mit dem
„legal
realism“,
einer
radikaleren
Variante der
Freirechtslehre.
1934 kehrte
Kantorowicz
nach
Großbritannien
zurück, wo
er bis 1935
erst an der
London
School of
Economics,
dann in
Cambridge –
1937 zum
Assistant
Director of
Research in
Law bestellt
– sowie am
All Souls
College in
Oxford und
an der
Universität
von Glasgow
lehrte. Sein
wissenschaftliches
Werk dieser
Zeit
spiegelt
diesen
wechselhaften
Lebenslauf:
Seiner
wichtigsten
strafrechtlichen
Arbeit, „Tat
und Schuld“
(1933),
einer Art
Lehrbuch zum
Allgemeinen
Teil des
Strafgesetzbuchs,
stellte
Kantorowicz
den Hinweis
voran,
dieses sei
in Italien
gedruckt, in
England
korrigiert
und in der
Schweiz
verlegt
worden. Für
die deutsche
Rechtsentwicklung
erwies sich
vor allem
die in
dieser
Untersuchung
gegen die
herrschende
zeitgenössische
Lehre
herausgearbeitete
Charakterisierung
der Schuld
als Täter-
statt als
Tatmerkmal
als
wegweisend,
die die
Bestrafung
des
Teilnehmers
einer
Straftat
auch dann
ermöglichte,
wenn deren
Haupttäter
schuldlos
gehandelt
hatte (also
etwa die
Bestrafung
eines
Erwachsenen,
der ein Kind
zu einer
Straftat
angestiftet
hatte).
Dieser sog.
„Grundsatz
der
limitierten
Akzessorietät“
ist heute in
§ 29 des
Strafgesetzbuchs
festgeschrieben.
1938
veröffentlichte
Kantorowicz
gemeinsam
mit dem
Romanisten
W.W.
Buckland die
„Studies in
the
Glossators
of the Roman
law“, in
denen er
sich erneut
mit
mittelalterlichen
Rechtsquellen
beschäftigte.
Im selben
Jahr
begannen die
Vorarbeiten
für die auf
drei Bände
angelegte „Oxford
History of
Legal
Science“,
eine mit
einer
rechtsphilosophischen
Einleitung
versehene
Universalgeschichte
der
Rechtswissenschaft
vom Altertum
bis ins 20.
Jahrhundert,
die
Kantorowicz
zusammen mit
dem Oxforder
Rechtshistoriker
Francis de
Zulueta und
unter
Mitwirkung
zahlreicher
internationaler
Juristen,
darunter
auch Gustav
Radbruch,
herausgeben
sollte.
Nachdem
bereits der
Kriegsausbruch
und das im
selben Jahr
von
nationalsozialistischer
Seite an die
deutschen
Mitarbeiter
ergangene
Verbot der
Mitwirkung
an diesem
Projekt
dessen
Fortgang
erheblich
beeinträchtigt
hatten,
kamen die
Arbeiten
hieran nach
dem Tod von
Kantorowicz
1940 in
Cambridge
endgültig
zum
Erliegen.
Lediglich
ein von ihm
noch zuvor
fertiggestellter
Teil der
Einleitung
dieses
Werks, „The
Definition
of Law“,
eine
rechtstheoretische,
eng mit
detaillierter
quellenkritischer
Forschung
verbundene
Studie, die
wieder an
den
methodischen
Ansatz
seiner
Habilitationsschrift
anknüpfte,
konnte
posthum
erscheinen.
Der dadurch
fragmentarisch
gebliebene
Charakter
seines Werks
schmälert
jedoch nicht
den
nachhaltigen
Einfluß, den
Kantorowicz
als einer
der letzten
universellen
deutschen
Juristen,
Vermittler
zwischen den
westlichen
Rechtskulturen,
Mediävist,
Rechtstheoretiker,
Rechtsphilosoph,
Strafrechtsdogmatiker
und
rechtspolitischer
Streiter auf
die
Rechtsentwicklung
Deutschlands
im 20.
Jahrhundert
zu nehmen
vermochte.
Lit.:
K. Muscheler:
Hermann
Ulrich
Kantorowicz.
Eine
Biographie,
1984. – M.
Frommel:
Hermann
Ulrich
Kantorowicz
(1877–1940).
Ein
streitbarer
Relativist,
in:
Kritische
Justiz
(Hrsg.),
Streitbare
Juristen,
1988, S.
243–253. –
Dies.,
Hermann
Ulrich Kantorowicz
(1877–1940).
Ein
Rechtstheoretiker
zwischen
allen
Stühlen, in:
H.
Heinrichs/H.
Franzki/K.
Schmalz/M.
Stolleis
(Hrsg.):
Deutsche
Juristen
jüdischer
Herkunft,
1993, S.
631–641. –
A. Berger:
In memoriam
Hermann
Ulrich
Kantorowicz,
in: ZRG (RA)
68 (1951),
S. 624–633.
– T. Raiser:
Hermann
Ulrich
Kantorowicz,
in: M.
Lutter
(Hrsg.), Der
Einfluß
deutscher
Emigranten
auf die
Rechtsentwicklung
in den USA
und in
Deutschland,
1993, S.
365–381. –
G.
Kleinheyer/J.
Schröder
(Hrsg.):
Deutsche und
Europäische
Juristen aus
neun
Jahrhunderten,
4. Auflage,
1996.
Bild:
Helmut
Heinrichs
(Hrsg.):
Deutsche
Juristen
jüdischer
Herkunft,
München
1993, S.
632.
Ina Ebert