Der
Lebensweg
von
Christian
Friedrich
Koch, einem
der
bedeutendsten
Vertreter
der
preußischen
Zivilrechtswissenschaft
des 19.
Jahrhunderts,
ist ein
vorzügliches
Beispiel für
die sozialen
Aufstiegsmöglichkeiten,
die gerade
die
juristischen
Berufe
hochbegabten
Vertretern
auch der
ärmsten
Schichten in
Preußen bei
allem
Standesbewußtsein
doch immer
boten: Der
Sohn eines
gänzlich
mittellosen
Tagelöhners,
der die
Grundlage
seiner
Bildung
autodidaktisch
erwarb,
während er
die
elterlichen
Gänse und
Ziegen
hütete,
absolvierte
zunächst
eine
Schneiderlehre,
während er
nebenher als
Abschreiber
beim
Mohriner
Stadtrichter
einen ersten
Einblick in
das
juristische
Arbeitsfeld
gewann.
Hierauf
aufbauend
durchlief er
in den
Folgejahren
verschiedene
Funktionen
des
Subalterndienstes,
unter
anderem als
Amts- und
Justizaktuar,
bevor er
1823 diese
sichere,
aber für ihn
unbefriedigende
Stellung
aufgab, um
sich auf das
Abitur
vorzubereiten.
Im Anschluß
hieran
studierte
Koch in
Berlin
Rechtswissenschaft,
wo ihn vor
allem
Friedrich
Carl von
Savigny
dauerhaft
prägte, ohne
daß es
hierbei –
schon auf
Grund von
Kochs stark
praktischer
Ausrichtung,
seiner
politisch
progressiven
Vorstellungen
und
mangelnden
Religiosität
– zu einer
größeren
persönlichen
Annäherung
kam. 1825
wurde Koch
Auskultator,
sechs Monate
später
Referendar,
1827
Assessor am
Kammergericht.
Nach einer
kurzen
Beschäftigung
mit dem
französischen
Recht in
Köln und
Aachen
wechselte
Koch 1829
nach
Marienwerder
über, bevor
er bereits
1832 zum
Landgerichtsdirektor
in Culm
ernannt
wurde. Nach
weiteren
Stationen in
Glogau
(1834) und
am
Oberlandesgericht
Breslau
(1835)
verbrachte
er einige
Monate als
Direktor des
Stadt- und
Landgerichts
in Halle
(Saale), bis
es ihn 1841
wieder nach
Schlesien
zog. Hier
wirkte er
bis zu
seinem
Ausscheiden
aus dem
Justizdienst
1854 als
Direktor am
Fürstentumsgericht
zu Neiße.
Unterbrochen
wurde seine
dortige
Tätigkeit
lediglich in
der
Revolutions-
und
Reformzeit
1848/49,
während der
er teils
unter dem
Justizminister
Bornemann an
den Prozeß-
und
Justizrechtsreformen
mitarbeitete,
teils als
Hilfsarbeiter
am höchsten
preußischen
Gericht, dem
Berliner
Obertribunal,
beschäftigt
war. Kochs
dabei
verfolgte
Ziele,
insbesondere
der
umfassende
Schutz der
richterlichen
Unabhängigkeit
vor
Eingriffen
durch die
Administrative,
die er
bereits in
seinen
Reformschriften
der
Vormärzzeit
(Preußens
Rechtsverfassung
und wie sie
zu
reformieren
sei,
1843/44)
vertreten
hatte,
konnten
jedoch
mehrheitlich
erst im
Rahmen der
Reichsjustizgesetze
von 1877
verwirklicht
werden. Auch
sonst
blieben Koch
aus
politischen
wie
persönlichen
Gründen – er
galt als
schwieriger
Mensch und
überscharfer
Kritiker –
höchste
Ämter in der
Justiz
ebenso
verwehrt wie
etwa eine
Landrechtsprofessur,
obwohl er
als
wissenschaftlicher
Praktiker,
als
„habilitationsfähiger
Oberlandesgerichtsrat“
das
sprichwörtliche
Berufsziel
seiner Zeit
im besten
Sinne
verkörperte.
Nach seinem
frühzeitigen,
durch
verschiedene
Mißhelligkeiten
bedingten
Rückzug aus
dem
praktischen
Justizwesen
widmete sich
Koch auf
seinem
Rittergut
Blumenthal
bei Neiße
ganz der
preußischen
Privatrechtswissenschaft.
Allerdings
kehrte
er in
den Jahren
des
preußischen
Verfassungskonflikts
zwischen
1861 und
1866 noch
einmal – als
Abgeordneter
für die
gemäßigt
linke
Fortschrittspartei
und
Vertreter
eines
schlesischen
Wahlkreises
– in die
Rechtspolitik
zurück.
Kennzeichen
des
wissenschaftlichen
Werks Kochs,
das allein
30, oft
mehrbändige
Monographien
umfaßt, ist
eine für
seine Zeit
atypisch
intensive
Beschäftigung
mit dem
preußischen
Partikularrecht.
Dabei stehen
Themen aus
dem Bereich
des Privat-
und
Prozeßrechts
im
Vordergrund:
in den 30er
und 40er
Jahren vor
allem das
Allgemeine
Landrecht
für die
preußischen
Staaten (ALR),
später
hauptsächlich
die sich neu
entwickelnden
Rechtsgebiete
und
Einzelgesetze
(Das
Wechselrecht,
1850;
Concursordnung,
1855;
Hypothekenordnung,
1856;
Allgemeines
deutsches
Handelsgesetzbuch,
1863;
Preußisches
Erbrecht,
1866;
Allgemeines
Berggesetz,
1870). Bei
der
Behandlung
dieser
Materien,
von den
meisten
Vertretern
der
Privatrechtswissenschaft
des 19.
Jahrhunderts
zu Gunsten
der
Beschäftigung
mit dem
Römischen
Recht
zumindest
vernachlässigt,
gelang es
Koch, wie
außer ihm
allenfalls
noch
Bornemann,
sich in
seinen
Schriften im
Laufe der
Jahre in
zunehmendem
Maße vom
Römischen
Recht
loszulösen
und das
Gegebene –
insofern
stark
rechtspositivistisch
– zu
begreifen
und zu
verarbeiten.
Dies brachte
ihm von
seinen
Zeitgenossen
den Vorwurf
ein, seine
Schriften
würden im
Vergleich zu
seinen
früheren,
preußisches
und gemeines
Recht
gleichermaßen
abhandelnden
Werken
(anerkannt
waren vor
allem Das
Recht der
Forderungen
nach
gemeinem und
preußischem
Rechte,
3 Bände,
1836-43, und
Lehrbuch
des
preußischen
und
gemeinen
Privatrechts,
2 Bände,
1845/46)
verflachen.
Auch der
stark
praktische
Charakter
zahlreicher
seiner
Veröffentlichungen,
die mehr auf
wichtige
Rechtsprechung
und amtliche
Äußerungen
als auf die
wissenschaftliche
Literatur
abstellten,
trug zu
dieser
Kritik bei,
machte seine
Arbeiten
aber
gleichzeitig
und über
Jahrzehnte
hinweg zum
unentbehrlichen
Rüstzeug für
jeden
Praktiker
innerhalb
der
preußischen
Justiz. Dies
gilt
insbesondere
für Kochs
vierbändigen
Kommentar
zum ALR (Allgemeines
Landrecht
für die
preußischen
Staaten mit
Kommentar in
Anmerkungen,
1852-56),
bei dem
allein schon
die
behandelte
überwältigende
Stoffmasse
beeindruckt,
aber auch
für sein
Formularbuch
für
instrumentierende
Gerichtspersonen
(1844), das
von ihm
begründete
Schlesische
Archiv für
die
praktische
Rechtswissenschaft
(6 Bände,
1837-46)
oder die
vornehmlich
für den
juristischen
Nachwuchs
gedachte
Anleitung
zum
Referiren
und
Aufsetzen
der
Erkenntnisse
bei
preußischen
Gerichtshöfen
(1832).
Bei seinem
Tod
hinterließ
Koch, dessen
1821
geschlossene
Ehe mit der
Berliner
Arzttochter
Auguste
Zerbst
kinderlos
geblieben
war und der
sich selbst
aus größter
Armut „emporgeschrieben“
hatte, den
Großteil
seines auf
300.000 Mark
geschätzten
Vermögens
seiner
Geburtsstadt
Mohrin zur
Errichtung
einer
Erziehungsanstalt
für Kinder
aus armen
Verhältnissen
– ein
letztes
Beispiel für
den von Koch
propagierten
und gelebten
Grundsatz,
daß allein
die
persönliche
Leistung des
Einzelnen,
nicht
Standesvorrechte
den Maßstab
für die
soziale
Stellung
jedes
Menschen
bilden
sollen.
Lit.:
J.F. Behrend:
Christian
Friedrich
Koch. Eine
Skizze
seines
Lebens,
1872. – L.
Goldschmidt:
Rechtsstudium
und
Prüfungsordnung,
1887, S. 83
ff. – G.
Kleinheyer/J.
Schröder:
Koch,
Christian,
Friedrich,
in: Dt. und
Europäische
Juristen aus
neun Jh., 4.
Aufl. 1996,
S. 490. – J.
Rückert:
Koch,
Christian
Friedrich,
in: Neue
Deutsche
Biographie
12, 1980, S.
257-260. –
R. v.
Stintzing/E.
Landsberg:
Geschichte
der dt.
Rechtswissenschaft
III/2, 1910,
S. 610-612.
– Teichmann:
Koch,
Christian
Friedrich,
in:
Allgemeine
Deutsche
Biographie
16, 1882, S.
368-371.
Ina Ebert