Der
Rechtshistoriker
Heinrich
Mitteis verkörperte
die besten
deutschen
Gelehrtentugenden
und ein
gutes Stück
Altösterreichertums.
Er war ein
scharfsinniger
und
schöpferischer
juristischer
Denker, der
auf einem
festen
sittlichen
Fundament
ruhte und
seinen
Mitmenschen
mit großer
Liebenswürdigkeit,
Humor und
geselligem
Temperament
entgegenkam.
Am 26.
November
1889 in Prag
geboren, wo
sein Vater,
der
Rechtsprofessor
Ludwig
Mitteis
(1859 bis
1921), an
der
Deutschen
Universität
lehrte,
verleugnete
er insofern
seine
Herkunft aus
einer
deutsch-böhmischen,
schließlich
in Wien
ansässigen
Juristenfamilie
nicht, als
er zunächst
an ein
Studium der
Musik und
eine Zukunft
als Dirigent
hatte denken
können.
Mitteis
studierte
seit 1908 in
Leipzig, wo
sein Vater
seit 1899
wirkte,
Rechtswissenschaft.
An demselben
Ort – nur
ein Berliner
Semester
hatte ihn
von der
berühmten
Leipziger
Juristenfakultät
fortgeführt
– legte er
1913 sein
Doktorexamen
summa cum
laude ab.
Nach
kriegsbedingten
Unterbrechungen
habilitierte
er sich 1919
bei Hans
Fehr in
Halle a. S.
Seit dieser
Zeit mit
seiner Frau
Liddy, der
Tochter
eines in
München
lebenden
Generals,
verheiratet,
erhielt er
im Frühjahr
1920 einen
Lehrauftrag
für deutsche
Rechtsgeschichte
und
bürgerliches
Recht an der
neugegründeten
Universität
Köln, wo er
nach
Ablehnung
eines Rufes
nach
Frankfurt a.
M. bereits
ein Jahr
später
Ordinarius
wurde. 1924
gelangte
er auf den
Lehrstuhl
Fehrs an der
Universität
Heidelberg.
In den
Jahren
seines
Wirkens an
der
traditionsreichen
Ruperto
Carola hat
sich Mitteis
endgültig
den
grundlegenden
Fragen der
mittelalterlichen
Verfassungs-
und
Rechtsgeschichte
zugewandt.
Die
Gegenstände,
auf die es
ihm dabei
bis zum Ende
seines
Lebens
ankommen
sollte,
waren „die
Aufhellung
des
Lehnrechts
als eines
Mittels, das
lockere
Gebilde des
hochmittelalterlichen
Staates mit
rechtlichem
Inhalt
anzufüllen,
und die
vergleichende
Verfassungsgeschichte,
die über die
konkrete
Gestaltung
des
einzelnen
Staatsgebildes
hinaus das
Wirken der
gemeinsamen
großen und
tragenden
Kräfte
erkennen
ließ.“ (K.
S. Bader)
Die erste
reife Frucht
dieses
wissenschaftlichen
Interesses
war das Buch
„Lehenrecht
und
Staatsgewalt“,
das 1933
erschien
(zweite
Auflage
1958).
Das
Unheilsjahr
1933 brachte
Mitteis in
Schwierigkeiten.
Da er sich
gegen die
Diskriminierung
politisch
mißliebiger
Kollegen
wandte,
wurde er als
Dekan der
Universität
Heidelberg
abgesetzt,
immerhin
konnte er
1934 nach
München, auf
einen der
angesehensten
Lehrstühle
seines
Fachs,
berufen
werden. Als
ihn dann
aber 1935
ein Ruf nach
Wien, in die
Vaterstadt,
erreichte,
war er froh,
nationalsozialistischen
Deutschland
den Rücken
kehren zu
können. Doch
nach dem „Anschluß“
1938 wurde
er von allen
akademischen
Ämtern
suspendiert
und 1940 an
die
Universität
Rostock
versetzt,
also
„kaltgestellt“.
In der
dortigen
provinziellen
Stille hat
er,
unermüdlich
lehrend und
forschend
wie eh und
je, den
Krieg und
den
Zusammenbruch
überlebt.
In dieser
Zeit
erschien das
bedeutendste
Buch von
Heinrich
Mitteis:
„Der Staat
des hohen
Mittelalters.
Grundlinien
einer
vergleichenden
Verfassungsgeschichte
des
Mittelalters“,
Weimar 1940
(8. Auflage
1968). In
ihm entwarf
der
Verfasser
ein
großartiges
Panorama der
Verfassungsentwicklung
des
europäischen
Mittelalters.
Man verstand
das Werk in
einer Zeit
der
rechtlichen
Anarchie
auch als ein
Bekenntnis
zur Idee des
Rechts.
Nach dem
Ende von
1945, das
Mitteis auch
den größten
Teil seiner
Bibliothek
kostete,
wurde er
1946 an die
Universität
Berlin und
1948 an die
Universität
München
berufen.
1952
entschloß er
sich, seine
Wirkungsstätte
nach Zürich
zu verlegen.
Es waren
Jahre
angestrengter
Lehr- und
Forschungstätigkeit,
die, zumal
unter den
Entbehrungen
der ersten
Nachkriegszeit,
alle
Kraftreserven
beanspruchte.
Mitteis gab
die
germanistische
Abteilung
der
Zeitschrift
der
Savigny-Stiftung
für
Rechtsgeschichte
heraus und
war seit
1950
Präsident
der
Bayerischen
Akademie der
Wissenschaften.
Am 23. Juli
1952 erlag
er in
München
einem
schnellen
Herztod. Das
Dahingehen
des erst
62jährigen
wurde von
der Zunft,
wie Walther
Kienast
schrieb, als
„eine wahre
Katastrophe
für die
Wissenschaft
der
deutschen
Rechtsgeschichte
und einen
furchtbaren
Verlust für
die deutsche
historische
Forschung
überhaupt“
empfunden.
Ein
„Nachfahr
der alten
Könige ihres
Faches“ war
zu beklagen.
Auf dem
Waldfriedhof
in München (Fürstenrieder
Straße)
liegt er
begraben.
Weitere
Werke:
Die deutsche
Königswahl
(1938,
zweite
Auflage
1944),
Deutsche
Rechtsgeschichte
(1949, 11.
Auflage
1969).
Lit.: Karl S. Bader, Zeitschrift für
Rechtsgeschichte,
germanistische
Abteilung 70
(1953). –
Otto von
Zwiedineck-Südenhorst,
Jahrbuch der
Bayerischen
Akademie det
Wissenschaften
1953. –
Walther
Kienast,
Historische
Zeitschrift
174 (1952).
Peter Mast