Theodor von Schön wuchs in
Ostpreußen auf und wurde für
seine Heimat, aber auch weit
über deren Grenzen hinaus, mit
seinen durchgeführten
Verwaltungsreformen bestimmend –
mit seiner Hilfe an den Reformen
des Freiherrn vom Stein und dann
seit 1824 als Oberpräsident in
West- und Ostpreußen.
Der Sproß einer alten
Domänenpächterfamilie studierte
nicht nur Rechts- und
Staatswissenschaften, sondern
auch Philosophie bei Immanuel
Kant an der Königsberger
Universität und trat unmittelbar
nach dem Studium, mit zwanzig
Jahren, 1793 in den preußischen
Staatsdienst, in einer Zeit, die
in Preußen als Verfallszeit
geschildert wird. Friedrich d.
Gr. war lange tot, es regierte
bis 1797 der Neffe, Friedrich
Wilhelm II. – in Berlin wegen
seiner Mätressenwirtschaft
spöttisch der dicke Lüderjan
genannt.
Dennoch darf nicht übersehen
werden, daß in den 1790er Jahren
auf Grund der beiden letzten
polnischen Teilungen das
Staatsgebiet sich erheblich
erweiterte, dies auf Kosten
Polens und unter Einbezug eines
nun großen Anteils polnischer
Preußen, was zu großen
Verwaltungsreformen
herausforderte.
Wenn auch nach 1806/07 und nach
dem Wiener Kongreß 1814 weite
polnische Teile, etwa das so
genannte Neuostpreußen – zum
künftigen Segen des preußischen
Staates – wieder aufgegeben
wurden, der preußische Staat
sich vielmehr nach Westen in die
Rheingegend verschob, ist doch
darauf zu verweisen, daß die
späteren preußischen Agrar- und
Städtereformen, die mit den
Namen des Freiherrn vom Stein
und dem Grafen Hardenberg
verbunden werden, in dieser Zeit
der 1790er Jahre ihre Wurzeln
haben.
Theodor von Schön spielte sowohl
bereits hier als auch später als
Mitarbeiter des Freiherrn vom
Stein eine maßgebliche Rolle.
Fußend auf den Idealen der
Aufklärung Kantscher und
Fichtescher Philosophie und
Ethik, zugleich Pragmatiker und
Praktiker, war er Mitträger der
so genannten Immediatskommission
der 1807 durchgeführten
Agarreformen. Hintergrund war
seine Auffassung, daß Freiheit
des Einzelnen, Loslösung der
bäuerlichen, in sich sehr
differenzierten Bevölkerung, aus
dem gutsherrlichen Bereich
notwendig sei und ein freier
wirtschaftlicher Wettbewerb den
ländlichen und allgemein
staatlichen Wohlstand auf allen
Ebenen bedeuten müsse.
Im Edikt vom 9. Oktober 1807, „
... den erleichternden Besitz
und den freien Gebrauch des
Grundeigentums, sowie die
persönlichen Verhältnisse der
Landbewohner betreffend“, heißt
es im 12. Paragraph: „Mit dem
Martinstage
eintausendachthundertundzehn
hört alle Gutsuntertänigkit in
unseren sämtlichen Staaten auf.
Nach dem Martinstage (11.11.)
gibt es nur noch freie Leute, so
wie solches auf den Domänen in
allen unseren Provinzen schon
der Fall ist, bei denen aber,
wie sich von selbst versteht,
alle Verbindlichkeiten, die
ihnen als freien Leuten vermöge
des Besitzes eines Grundstückes
oder vermöge eines besonderen
Vertrages obliegen, in Kraft
(bleiben).“
Freilich gab es auch kritische
Stimmen. So etwa schrieb der
General Friedrich August Ludwig
von der Marwitz über das Edikt,
mit dem „die Revolutionierung
des Vaterlandes, der Krieg der
Besitzlosen gegen das Eigentum
...“ angefangen habe: „Zum
Schluß folgte der pomphafte
Ausruf: ,Mit dem Martinstage
1810 gibt es also in unseren
Staaten nur freie Leute!‘,
worüber die ldeologen und
Philosophanten von der Garonne
bis zum Niemen ein Loblied
anstimmten und den Minister
Stein verherrlichten – gleich
als ob bis dahin irgendwo in
unserem Lande Sklaverei oder
Leibeigenschaft existiert hätte!
Letztere fing vielmehr
alsbald zu entstehen an, nämlich
Leibeigenschaft des kleinen
Besitzers gegen den Gläubiger,
des Armen und
Kranken gegen die Polizei und
Armenanstalten, denn mit der
Pflichtigkeit war natürlich die
Verpflichtung des Schutzherrn
zur Vorsorge aufgehoben.“
Ein dem Land entsprechendes
Edikt für die Freiheit der
städtische Bevölkerung, die im
Besitze des Bürgerrechtes war,
wurde am 19. November 1808
vorgenommen. Die Zünfte wurden
aufgehoben, der freie Wettbewerb
– gemäß den Lehren von Adam
Smith – sollte die Wirtschaft
bestimmen.
Unwidersprochen blieben die
Reformen nicht. Schön hatte
Stein veranlaßt, sein so
genanntes Testament zu
verfassen, was insofern
bedeutsam wurde, weil Stein, von
„Nöppel“ – wie die
Hohenzollernprinzen Napoleon im
privaten Kreis spöttisch, aber
auch ihre Ohnmacht
dokumentierend nannten – „in die
Acht erklärt“ worden war und
1808 den preußischen Dienst
verlassen mußte. Er ging über
Schlesien, Prag, Wien,
schließlich als Berater zum
russischen Zaren Alexander I.,
um dort eine russisch-deutsche
Legion aufzubauen.
Zu Beginn der Befreiungskriege,
d. h. nach der Konvention von
Tauroggen am Ende des Jahres
1812, als der preußische General
von Yorck mit dem russischen
General von Diebitsch ein
Abkommen abschloß, das dahin
zielte, ein gemeinsames Vorgehen
der Russen und Deutschen gegen
die Franzosen zu vereinbaren,
kam Stein sogleich nach
Ostpreußen zurück.
Nun war Schön maßgeblich
beteiligt an der Aufstellung der
preußischen Landwehr, fußend auf
den Militärreformen Scharnhorsts
und Gneisenaus, deren
Heeresreform darin gipfelte, den
Soldaten und darüber hinaus die
ganze Bevölkerung zu motivieren,
in Verantwortung für ihr Land,
zu kämpfen, was aber die
Benennung der Würde des Soldaten
voraussetzte.
Schön trat dem unter Steins
Führung stehenden
Zentralverwaltungsrat in
Ostpreußen bei. Nach den
siegreichen Befreiungskriegen
setzten weitere, die Verwaltung
betreffende Reformen ein, die
von Ostpreußen auf das ganze
Preußen ausstrahlten.
Die endgültige Trennung von
Verwaltung und Justiz wurde 1808
in einer Neuordnung der
Verwaltung durchgeführt. Die
bisherigen Kriegs- und
Domänenkammern nahmen den Namen
Regierungen an und mußten sich
jeder Justiz – auch in
Verwaltungsaufgaben – enthalten.
Die neuen Oberlandesgerichte,
anstelle der alten
„Regierungen“, waren nun
ausschließlich für die Justiz
zuständig, mußten sich jeder
Verwaltungsaufgabe enthalten.
Seit 1808 gab es in Ost- und
Westpreußen die
Oberlandesgerichte von
Königsberg und Marienwerder und
die Regierungen von Königsberg,
Gumbinnen und Marienwerder.
Bei den neuen Regierungen gab es
mehrere Abteilungen. Ziel war
es, den Untertan nicht mehr zu
bevormunden.
Man schuf 1810 versuchsweise das
Amt des Oberpräsidenten. Erst
1815 wurde indes eine genauere
Regelung hierfür geschaffen.
Demnach war es Aufgabe der
Oberpräsidenten, die Aufsicht
über die Provinzialbehörden, die
Regierung zu führen, und diese
bei der Staatsregierung zu
vertreten und aus der Praxis
Anregungen zu geben.
Verkehrspolitik, Schulwesen, die
gesamte innere Struktur des
Landes wurden nun reformiert,
wobei u. a. auch
Religionsfragen, gerade in
Westpreußen zwischen Katholiken
und Protestanten zu regeln
waren.
Im Jahre 1816 wurde Schön
Oberpräsident der neu gebildeten
Provinz Westpreußen. Er bemühte
sich u.a um die
Wiederherstellung der Marienburg
– eine Aufgabe, die ja schon
Joseph Frhr. von Eichendorff
forderte. Mit Sorge um die alte
Ordensburg, die für ihn die
Einheit des alten Ordenslandes
symbolisierte, hat Schön immer
wieder die Einheit Ost- und
Westpreußens beschworen.
1824 wurde sein Wunsch nach
Einheit erfüllt. Nach dem
Abschied des Oberpräsidenten von
Ostpreußen, Hans Jacob von
Auerswald, aus dem Dienst
vereinigte man die beiden
Oberpräsidien von Ost- und
Westpreußen in einer Hand – in
der von Schön. 1829 wurde dann
in Konsequenz durch
Kabinettsbeschluß die Provinz
Preußen geschaffen, beide Teile
integrierend. Das blieb so für
nahezu 50 Jahre, und Schön hat
18 Jahre lang die Provinz
Preußen mit seinen inneren
Verwaltungsreformen, dem
Retablissement gestaltet. Er gab
damit dem Lande eine Festigung,
die weiter wirkte auf den ganzen
Staat Preußen und auf
Deutschland.
Pressefreiheit, die Einberufung
der Generalstände, weitere
liberale Wirtschaftsreformen,
vor allem Reformen staatlicher
Verwaltung, brachten Schön
schließlich in Konflikt mit der
– wie es heißt – „herrschenden
Restauration“. Der noch im Jahre
1840 zum Staatsminister ernannte
Schön wurde 1842 vom preußischen
König Friedrich Wilhelm IV.
entlassen. 1841 hatte Schön eine
wesentliche Schrift
veröffentlicht: „Woher und
wohin? Oder der preußische
Landtag im Jahre 1840.“ Es geht
darin um die Forderung, den im
Jahre 1815 zugesagten
Landtag der Generalstände
einzuberufen. Zum Schluß heißt
es in der Schrift: „Die Zeit der
so genannten väterlichen oder
Patrimonialregierung, für welche
das Volk aus einer Masse
Unmündiger bestehen und sich
beliebig leiten und führen
lassen soll, läßt sich nicht
zurückführen. Wenn man die Zeit
nicht nimmt, wie sie ist, und
das Gute daraus ergreift und in
seiner Entwicklung fördert, dann
straft die Zeit.“
Theodor von Schön starb 1856.
Seine Forderung der Einberufung
der Generalstände wurde als
Kontrolle des Souveräns in
Richtung einer konstitutionellen
Monarchie interpretiert, dabei
aber außer acht lassend, daß sie
auch der möglichen,
immerwährenden Gefahr einer
Willkür der Verwaltung, gegen
die Interessen der ganzen
Bevölkerung gerichtet, Einhalt
gebieten wollte.
Lit.: W. Maurenbrecher,
Theodor von Schön, in: ADB, Bd.
32 (1891), S. 781-792. – K. v.
Raumer, Schroetter und Schön,
in: Altpreußische Forschungen,
Bd. 18 (1941), S. 117-155. – Aus
den Papieren des Ministers und
Burggrafen von Marienburg
Theodor von Schön, Bd. 1- 6
nebst Beilagen und Nachweisen,
Halle 1875-1883. – M. Baumann,
Theodor von Schön. Seine
Geschichtsschreibung und seine
Glaubwürdigkeit, Berlin 1910. –
Bruno Schumacher, Geschichte
Ost- und Westpreußens, Würzburg
1987. – Bern Sösemann (Hrsg.),
Theodor von Schön.
Untersuchungen zur Biographie
und Historiographie, Köln 1996.
Bild:
Kulturstiftung der deutschen
Vertriebenen.
Hubertus Neuschäffer