Schilderungen
von Carl
Gottlieb
Svarez, dem
„Vater des
Allgemeinen
Landrechts
für die
Preußischen
Staaten“ von
1794, lesen
sich
regelmäßig
wie eine
Aufzählung
der
klassischen
preußischen
Beamtentugenden:
Sachkenntnis,
Intelligenz,
Fleiß,
Sparsamkeit,
Loyalität
und
grenzenloses
Pflichtbewußtsein
in
dienstlichen
Angelegenheiten,
Anspruchslosigkeit
und Unscheinbarkeit
in eigener
Sache sollen
die
Eigenschaften
gewesen
sein, die es
ihm
ermöglichten,
die
Hauptlast
der Justiz-
und
Rechtsreform
Preußens im
letzten
Drittel des
18.
Jahrhunderts
zu tragen.
So typisch
wie diese
Charakterzüge
für einen
preußischen
Beamten
seiner Zeit
waren, so
sehr war
Svarez auch
durch seine
äußeren Lebensdaten für eine Verwaltungskarriere vorbestimmt: Als
Sohn des
zunächst
wohlhabenden,
später durch
die Wirren
der
Schlesischen
Kriege
verarmten,
früh
verstorbenen
Schweidnitzer
Advokaten
Gottfried
Svarez –
einer
latinisierten
Fassung des
ursprünglichen
Familiennamens
Schwartz –
geboren,
besuchte er
1755 bis
1762 die
Lateinschule
seiner
Heimatstadt.
Bereits hier
machte er
Bekanntschaft
mit dem
Naturrechtssystem
Christian
Wolffs, das
für ihn
lebenslang
prägend
werden
sollte.
Sechzehnjährig
begab sich
Svarez zum
Studium der
Rechtswissenschaft
an die
Universität
Frankfurt an
der Oder, wo
er
vornehmlich
den
Wolff-Schüler
Joachim
Georg Darjes
sowie Johann
Samuel
Friedrich
von Böhmer
hörte. Seine
1773 mit der
Beamtentochter
Johanna
Dorothea
Arndt
geschlossene
Ehe blieb
kinderlos.
Noch während
Svarez sich
im
juristischen
Vorbereitungsdienst
befand,
wurde der
damalige
schlesische
Justizminister
Johann
Heinrich
Casimir von
Carmer auf
ihn
aufmerksam
und begann,
ihn zu
Arbeiten an
der
Neuordnung
der
schlesischen
Verwaltung
heranzuziehen.
Durch die
Schaffung
eines für
ganz Preußen
vorbildlichen
landwirtschaftlichen
Kreditsystems,
die Reform
des bis
dahin in der
Hand des
Jesuitenordens
liegenden
schlesischen
Schulsystems
und die
umfassende
Revision der
Justizverfassung
konnte
Svarez so
frühzeitig
die
organisatorischen
und
gesetzgeberischen
Erfahrungen
sammeln, die
er zur
Verwirklichung
seiner
späteren
Werke
benötigte.
Ein erster
Anlauf,
Friedrich
den Großen
von einer
Ausdehnung
der
schlesischen
Prozeßrechtsreform
auf ganz
Preußen zu
überzeugen,
scheiterte.
Doch schon
der berühmte
Müller-Arnold-Prozeß
von 1779,
der zur
Entlassung
des
Großkanzlers
von Fürst
und zur
Ernennung
von Carmers
zu dessen
Nachfolger
führte,
ebnete
hierfür den
Weg. 1780
folgte
Svarez von
Carmer nach
Berlin, um
dort mit
diesem und
Ernst
Ferdinand
Klein
fünfzehn
Jahre lang
im
Trossel’schen
Palais vor
dem
Königstor
(am heutigen
Alexanderplatz)
in einer
wohl
einzigartigen
Lebens- und
Arbeitsgemeinschaft
die
Gesetzeswerke
zu schaffen,
die ihm bis
heute einen
Platz in der
europäischen
Rechtsgeschichte
sichern: Das
Corpus
Iuris
Fridericianum
von 1781,
das durch
die
weitgehende
Beseitigung
der
Anwaltschaft
im
herkömmlichen
Sinne und
die
Einführung
des
Ermittlungsgrundsatzes
auch im
Zivilprozeß
der
Prozeßverschleppung
begegnete –
1795 in
überarbeiteter
Form als
Allgemeine
Gerichtsordnung
neu
veröffentlicht
–, das
Eheedikt
von 1782,
sowie die
Deposital-
und
Hypothekenordnungen
von 1783/85
waren erste
Schritte auf
dem Weg zur
angestrebten
Rechtseinheit
Preußens.
Krönung der
Kodifikationsbemühungen
aber sollte
ein
Gesetzbuch
sein, das
nicht nur
das gesamte
Privatrecht,
sondern auch
alle anderen
Rechtsgebiete
mit Ausnahme
des
Prozeßrechts,
vor allem
auch das
Verhältnis
zwischen
Staat und
Bürger,
regelte.
1784 bis
1788
entstand
daher auf
der
Grundlage
des von
Samuel von
Pufendorf
und
Christian
Wolff
entwickelten
Naturrechtssystems
ein
Allgemeines
Gesetzbuch
(AGB) für
Preußen, das
in bis dahin
nie
dagewesener
Weise zur
öffentlichen
Diskussion
gestellt
und, nach
Einarbeitung
der
eingegangenen
Verbesserungsvorschläge,
1791
publiziert
wurde. Fast
noch
deutlicher
als im AGB
spiegelte
sich das
Glaubensbekenntnis
seiner
Verfasser
zur
Aufklärung
in den
Kronprinzenvorträgen,
die Svarez
dem späteren
Friedrich
Wilhelm III.
1791 und
1792 hielt
sowie in
seinen
Vorträgen
vor der
Berliner
Mittwochsgesellschaft.
Zu dem für
1792
geplanten
Inkrafttreten
des
Gesetzbuches
kam es
jedoch
nicht, da
König
Friedrich
Wilhelm II.
es auf
Betreiben
reaktionärer
Kräfte unter
dem Eindruck
der
Französischen
Revolution
kurz zuvor
suspendierte.
Doch blieben
die
Reformbemühungen
von Svarez
und von
Carmer nicht
auf Dauer
erfolglos.
Die zweite
Polnische
Teilung von
1793, die
Preußen vor
die
Notwendigkeit
stellte, die
neu
erworbenen
Gebiete auch
rechtlich zu
prussifizieren,
eröffnete
den Weg
dafür, das
Gesetz nach
einer
erneuten
Revision des
Gesetzestextes
und der
Entfernung
aller
beanstandeten
Stellen
unter dem
traditionelleren
Namen
Allgemeines
Landrecht
für die
Preußischen
Staaten
(ALR) am 5.
Februar 1794
erneut zu
publizieren
und wenig
später in
Kraft treten
zu lassen.
Kennzeichen
der 19.199
Paragraphen
des ALR ist
neben dem
stark
kasuistischen
Aufbau die
klare, wenig
abstrakte
Sprache, in
der auf
Grund einer
durchaus
schon
rechtsstaatlichen
Konzeption
der
preußische
Ständestaat
des
ausgehenden
18.
Jahrhunderts
mit allen
seinen
Rechtsproblemen
erfaßt
wurde.
Obwohl das
ALR nicht
nur viele
Rechtsgebiete
erstmals
einheitlich
kodifizierte,
sondern auch
viele
Forderungen
des
Liberalismus
vorwegnahm,
war es doch
schon bald
heftiger
Kritik,
insbesondere
durch die
Historische
Rechtsschule
unter
Friedrich
Carl von
Savigny,
ausgesetzt,
da es als zu
sehr der
Vergangenheit
verpflichtet
und
gleichzeitig
zu wenig
wissenschaftlich
fundiert
galt.
Dennoch
bleibt es
aber das
unbestreitbare
Verdienst
des ALR, in
Preußen ein
Maß an
Rechtssicherheit
und
Rechtsstaatlichkeit
geschaffen
zu haben,
wie es
andere
deutsche
Staaten erst
Jahrzehnte
später
erreichen
sollten.
Nach der
Vollendung
seines
Lebenswerkes
waren Svarez’
Kräfte durch
die
ungeheure
jahrzehntelange
Arbeitslast
nahezu
aufgezehrt.
Die wenigen
ihm noch
verbleibenden
Jahre
widmete er –
an seine
früheren
Aufgaben in
Schlesien
anknüpfend –
der
Neuorganisation
der Justiz
und des
landwirtschaftlichen
Kreditwesens
in den an
Preußen
gefallenen
polnischen
Gebieten
sowie den
Vorarbeiten
für eine
Strafprozeßrechtsreform
und ein
märkisches
Provinzialgesetz.
Im April
1798 berief
Friedrich
Wilhelm III.
seinen
früheren
Lehrer in
die Akademie
der
Wissenschaften
– eine Ehre,
die ihm
zuvor auf
Grund
politischer
Intrigen
verwehrt
geblieben
war –, doch
kam es nicht
mehr zu
einer
Amtseinführung,
da Svarez
bald darauf
nach
sechswöchigem
Krankenlager
einem
Unterleibsleiden
erlag. Er
wurde auf
dem
Luisenstädtischen
Kirchhof in
Berlin
bestattet.
Lit.:
I.K. Ahl.
Svarez, Carl
Gottlieb,
in:
Juristen.
Ein
Biographisches
Lexikon hg.
von M.
Stolleis,
1995, S.
598-600. –
H.
Hattenhauer/G.
Bernert
(Hg.),
Allgemeines
Landrecht
für die
Preußischen
Staaten, 3.
Aufl. 1996,
S. 4-7. – G.
Kleinheyer/J.
Schröder,
Carl
Gottlieb
Svarez, in:
Deutsche und
Europäische
Juristen aus
neun
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4. Aufl.
1996, S.
413-417. –
R. Stintzing/E.
Landsberg,
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der
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Rechtswissenschaft
III/1, 1898,
S. 469f. –
A. Stölzel,
Carl
Gottlieb
Svarez,
1885. – H.
Thieme,
Svarez, Carl
Gottlieb,
in:
Handwörterbuch
zur Dt.
Rechtsgeschichte
V, 1991, Sp.
97-100. –
Allgemeine Dt. Biographie 37, 1971, S. 247-256. [Wippermann]. –
E. Wolf,
Carl
Gottlieb
Svarez, in:
Große
Rechtsdenker,
4. Aufl.
1963, S.
425-464.
Bild: Gipsbüste von
Melchior zur
Strassen,
Staatsbibliothek
Berlin.
Ina Ebert