Dass der
große
Rechtsgelehrte
Franz
Wieacker in
den
Ostdeutschen
Gedenktagen
gewürdigt
wird, ist in
der Sache
nur
gerechtfertigt.
Wieackers
Geburtsort
indessen,
Stargard in
Hinterpommern,
wo er am 5.
August 1908
das Licht
der Welt
erblickte,
ist eher
kontingent.
Der Vater,
der den
gleichen
Vornamen
Franz trug,
war dorthin
als
preußischer
Richter
berufen
worden;
aufgewachsen
ist Wieacker
in Weilburg
an der Lahn,
wohin sich
die Familie
nach einem
schweren
Autounfall
des Vaters
zurückgezogen
hatte. Die
Jugendjahre
verbrachte
er vor allem
in Stade,
wo der Vater
als
Präsident
des
Landgerichts
wirkte.
Beide
Elternteile
waren also
westdeutscher
Herkunft,
der
mütterliche
Familienzweig
von Pastoren
geprägt. Die
Familie war
evangelisch,
teils
lutherischer,
teils
reformierter
Prägung. Der
Schüler
Franz
Wieacker
scheint
umfassend
literarisch,
philologisch
und
historisch
interessiert
gewesen zu
sein. Für
die
Berufswahl
bestimmend
war indes
das
väterliche
Vorbild. Er
studierte
zügig, in
Tübingen,
München, die
letzten
beiden
Semester an
dem späteren
jahrzehntelangen
Wirkungsort
Göttingen,
und als
21-Jähriger,
der das
Referendarexamen
„mit
Auszeichnung“
bestanden
hatte,
folgte er
seinem
akademischen
Lehrer
Pringsheim
als
Assistent
nach
Freiburg.
Freiburg
wurde der
eigentliche
Ort der
Lehrjahre
Wieackers,
mit
vielfachen
Kontakten
über die
engeren
Grenzen der
eigenen
Disziplin
hinaus,
unter
anderem mit
Ernst
Forsthoff,
Hermann
Heimpel,
Wolfgang
Schadewaldt.
Sein
genuines
Fach wurde
das Römische
Recht, mit
der
Promotion im
Jahr 1930,
der
Habilitation
nur zwei
Jahre
später.
Schon vor
der
Habilitation
hatte die
Königsberger
Fakultät
Interesse an
seiner
Berufung
bekundet,
Franz
Beyerle
förderte
ihn, so dass
er in
Frankfurt
Lehrstuhlvertreter
wurde. Nach
kürzerer
Lehrtätigkeit
in Kiel
lehrte er
seit 1936,
zunächst als
Vertreter,
dann seit
dem 1.
Januar 1937
als
Professor,
in Leipzig.
Zum
nationalsozialistischen
Regime hielt
er indessen
Distanz,
obwohl die
Juristische
Fakultät zu
Kiel, einer
seiner
ersten
Wirkungsorte,
zu einer
nationalsozialistischen
Musterfakultät
ausgebaut
werden
sollte. An
einer
Festschrift
zu Ehren von
Otto Lenel,
einem seiner
jüdischen
Freunde und
Kollegen,
beteiligte
er sich 1935
mit einem
großen
Beitrag. Das
Kriegsende
erlebte er
als Soldat
in Italien,
nahe Rimini.
In der
Lageruniversität
übernahm er
rasch die
Funktion des
Dekans der
Juristischen
Fakultät und
hielt
Vorlesungen
zur
Römischen
Rechtsgeschichte.
Seine
akademische
Laufbahn in
den
Nachkriegsjahren
war bewegt
und von
mehreren
Ortswechseln
bestimmt: Er
lehrte
sogleich im
Wintersemester
1945 in
Göttingen,
1948 folgte
er einem Ruf
nach
Freiburg,
1953 aber
wechselte
er, bei
erneuter
Berufung
endgültig
nach
Göttingen.
Eine
Berufung
nach
Heidelberg
zog er in
späteren
Jahren
immerhin
ernsthaft in
Betracht,
zudem
behielt er
einen
zweiten
Wohnsitz in
Freiburg
bei. 1973
ließ er sich
zum frühest
möglichen
Zeitpunkt in
Göttingen
emeritieren.
Nicht
zuletzt
durch die
Aufkündigung
der
„Genossenschaft
der
Lehrenden
und
Lernenden“,
als die er
die
Universität
wahrgenommen
hatte, in
den Folgen
von 1968
hatte er die
Freude an
der
akademischen
Lehre
verloren.
Die
folgenden
zwanzig
Jahre waren
eine umso
ertragreichere
Zeit der
Forschung,
namentlich
der
Ausarbeitung
der
Römischen
Rechtsgeschichte
für das
Handbuch der
Altertumswissenschaft:
fünf Jahre
kostet der
erste
Textband,
ein
Jahrzehnt
die
Nachweise
und
Anmerkungen,
der zweite
Band
begleitete
ihn bis kurz
vor seinem
Tod. Er
liegt seit
2006 vor.
Nach
Zeugnissen
der Freunde
und Schüler
weitgehend
frei von
Altersbeschwerden,
konnte er am
Ende auf
nahezu
sechzig
intensive
Schaffensjahre
zurückblicken.
Ergebnis ist
ein immenses
Werk mit ca.
350
Publikationen
neben den
Opera magna,
darunter
neben dem
Handbuch
eine bis
heute
klassische
Privatrechtsgeschichte
der Neuzeit.
Sein
Werk umfasst
neben dem
Römischen
Recht und
der
Geschichte
des
Privatrechts
gewichtige
Untersuchungen
zur
Zivilrechtsdogmatik
und zur
Rechtstheorie,
zur
Rechtsphilosophie
und – in
späteren
Jahren
zunehmend –
zu
Methodenfragen.
Schon früh
fällt an
seinen
Schriften
eine
entschiedene
Wendung
gegen
Rechtspositivismus
und
Formalismus
auf, daneben
die Tendenz,
den
Liberalismus
in die
Schranken zu
verweisen
und die
Rechtsentwicklung
in den
Vordergrund
zu rücken.
Es ist eine
Signatur von
Wieackers
Lebenswerk,
dass er das
Recht als
lebendige
Dimension
des
geschichtlichen
und
kulturellen
Lebens zu
begreifen
wusste.
In einem
programmatischen
Aufsatz von
1935 Zum
Wandel der
Eigentumsverfassung
zeigt
sich eine
Position,
die aus
älteren
Quellen
schöpft,
teilweise
Nähen zu Max
Weber oder
Oswald
Spengler
erkennen
lässt, aber
durchaus in
NS-Rechtsauffassungen
integrierbar
ist. Im
Rückblick
hat Wieacker
über seine
eigene
einstige
Illusion
sehr
kritisch
geurteilt:
Er habe
zeitweise
ernstlich
gemeint,
„das neue
Regime habe
es damals
ernstlich
auf eine
gerechte
Neuordnung
der Sozial-
und
Besitzverfassung
abgesehen“.
Zeitlebens
legte
Wieacker
gewichtige
Beiträge zum
Zivilrecht
vor: Ihm lag
dabei an der
Bestimmung
der
Funktionsgehalte
des Rechts.
Auf diese
Weise konnte
er die
großen
konkurrierenden
Theorien des
19.
Jahrhunderts
in einen
Zusammenhang
bringen und
als
komplementäre
Modelle
verständlich
machen.
Im Römischen
Recht wird
von Anfang
an besonders
deutlich,
dass
Wieacker,
stark von
Max Weber
geprägt, von
der
Verbindung
sozial- und
rechtsgeschichtlicher
Probleme
ausgeht. Er
promovierte
über die
Lex
commissoria,
ein Thema
des
Erwerbsrechts,
und die
Societas,
als
Erwerbsgesellschaft
des
römischen
Privatrechts
war sein
Habilitationsgegenstand.
Die frühe
römische
Rechtsentwicklung
zieht dabei
besonders
Wieackers
Augenmerk
auf sich: so
wendet er
sich der
Entstehung
des
Rechtsinstitutes
des
Testamentes
und der
Erbteilung
zu. Aus
einer
Vielzahl von
Einzelstudien
erwächst die
Freilegung
der
archaischen
Rechtsstruktur:
Wieacker
zeigt, in
souveräner
Beherrschung
der
einschlägigen
altertumswissenschaftlichen
Disziplinen,
dass die
römische
Frühzeit
keine
Normenordnung
kennt, wohl
aber die
Unterscheidung
von ius und
iustum
einerseits
von
rechtloser
Gewalt, vis,
andererseits.
Wieacker
Legt zudem
die
Bedeutung
von
rituellen
Deklarationsvorgängen
für die
Genese
dieser
Unterscheidung
dar.
Von
unschätzbarem
Wert ist
Wieackers
Werk für die
Textkritik
der
romanistischen
Rechtsquellen.
Er hat die
Genese der
einzelnen
Rechtsschriften
von der
Niederschrift
bis zu der
Auswertung
durch die
Kompilatoren
im einzelnen
nachgezeichnet
und damit
eine
wesentliche
zweite Säule
neben der
auf die
Justinianschen
Interpolationen
gerichteten
älteren
Quellenkritik
wesentlich
mit
errichtet.
Schon in den
dreißiger
Jahren gab
es
grundlegende
textkritische
Debatten:
Wieacker
kann
fruchtbar an
sie
anschließen
und sie auf
eine neue
Ebene heben.
Maßgeblich
ist hier
sein
Standardwerk
Textstufen
klassischer
Juristen
(1959,
1975).
Wieacker hat
sich
weiterhin
mit
einzelnen
Juristenpersönlichkeiten
der
römischen
Zeit,
einschließlich
ihres
sozialen
Umfeldes,
eingehend
befasst.
Dabei hat er
zum Teil
wichtige
Differenzierungen
vorgetragen:
Gegen
Kunkels
These von
der
Adelsjurisprudenz
in der hohen
Republik
macht er
deutlich,
dass die
Jurisprudenz
vielmehr ein
Weg zum
Aufstieg in
die
Nobilität
ist, gegen
die Common
sense-These
vom
Erfahrungsgehalt
der
römischen
Juristerei,
die primär
auf „auctoritas“
gestützt
gewesen sei,
verweist er
auf die
Reflexion,
die
Fallvergleichung
und
Systematik,
in die
dieses
Erfahrungswissen
einbezogen
wurde.
In seinem
Opus magnum
zur
römischen
Rechtsgeschichte
konnte er
die Summe
aus diesen
Forschungen
ziehen:
orientiert
an der
umfassenden
Offenlegung
der
empirischen,
historisch
gewordenen
Wirklichkeit
des
Römischen
Rechts. Man
hat es hier
offensichtlich
mit mehr zu
tun als
einem reinen
Handbuch:
Der
Forschungsstand
wird nicht
nur kritisch
wiedergeben,
das Werk ist
zugleich in
allen
behandelten
Feldern eine
eigenständige
Forschungsleistung,
klar
konturierend
und zugleich
problematisierend,
in einer,
wie
angemerkt
worden ist,
eigenständigen
wissenschaftlichen
Prosa, die
sich
konsequent
des Jargons
enthält. Es
ist
erstaunlich
genug, dass
Wieacker
nach dem
Erscheinen
des ersten
Bandes 1988
bis zu
seinem Tode
auch den
Text des
zweiten
abschließen
und den
wissenschaftlichen
Apparat
zumindest im
Umriss
anlegen
konnte. Er
ist
pünktlich
2006 im
Verlag C.H.
Beck
erschienen.
Ein
bedeutendes
Werk ist
auch
Wieackers
Privatrechtsgeschichte
der Neuzeit,
in erster
Auflage 1952
vorgelegt
und als
Leitfaden
für
Vorlesungen
konzipiert.
Er zeigt
eindrucksvoll,
wie das
römische Ius
Commune die
einzige
verbindliche
und
universelle
Tradition
der
europäischen
Rechtsgeschichte
ist. Von ihr
her lassen
sich
Kontinuität
der
antik-abendländischen
Rechtsgeschichte
und die
Einheit der
Rechtsentwicklung
erkennen,
freilich
stets
variiert
durch das
Zusammenspiel
von Recht
und sozialer
Realität.
Bis heute
ist die
Privatrechtsgeschichte
ein
unverzichtbares
Standardwerk,
auch für
Historiker,
ihr Ansehen
ist noch
immer weiter
im Ansteigen
begriffen
und sie hat
längst eine
europaweite
Rezeption
erfahren.
In seinen
methodischen
Schriften
hat sich
Wieacker
besonders
prägnant mit
einem
Problem
höchster
Relevanz
auseinandergesetzt:
dem
Zusammenhang
von Gesetz
und
Richterkunst,
vor dem
Hintergrund,
dass die
logische
Operation
einer
einfachen
Subsumption
von Fällen
unter das
Gesetz nicht
hinreicht
und vielmehr
eine
hermeneutische
Kunstlehre
erforderlich
ist, weil
das Gesetz,
wie schon
Platon
wusste,
selbst nicht
über die
Bedingungen
seiner
Anwendung zu
befinden
vermag.
Rechtsdogmatik
ist in
diesem Sinne
eine
öffentliche
Handlung.
Ein
abstrakter
Szientismus,
sei er, wie
in den
sechziger
Jahren
gängig,
abstrakt
logisch, sei
er
sprachanalytisch
verfasst,
führt dabei
nicht
weiter.
Begriffs-,
Mentalitäts-
und
Institutionengeschichte
sind
vielmehr
unerlässliche
Orientierungen.
Von hier her
hat Wieacker
auch einem
abstrakten
Moralismus
in der
Rechtswissenschaft
und einer
apodiktischen
Orientierung
am zeitlosen
Naturrecht
widersprochen.
Absolute
Geltung
können
überspositive
Normen nicht
beanspruchen,
da das Recht
in eine
geschichtliche
Entwicklung
einbezogen
ist. Dies
führt zu
einer
dezidierten
Toleranzforderung.
Doch
Wieacker war
darüber
hinaus von
der Existenz
einer
Gesetzespositivität
transzendierenden
Gerechtigkeit
überzeugt,
wie wohl
diese immer
nur
annäherungsweise
und nur in
verschiedenen
Facetten und
Perspektiven
zur
Erscheinung
kommen
könne.
Die
Urbanität,
das Wesen
eines
souveränen
Bewohners
der
Gelehrtenrepublik,
dem
Geselligkeit
und
scharfsinniger
Umgang viel
bedeuteten,
die
Freundlichkeit
und
Lebenszugewandtheit
Wieackers
sind viel
gerühmt
worden. Ein
großartiger,
inspirierender
Lehrer muss
er gewesen
sein, dessen
Vorlesung
freilich
viel
abforderte,
ihm selbst
und den
Hörern,
Spiegel
einer
endgültig
untergegangenen
akademischen
Kultur, die
sich mit dem
Namen
Wilhelm von
Humboldts
verbindet
und nach
1945 noch
einmal ihre
Orientierungs-
und
Überzeugungskraft
bewies. Der
spätere
Bundespräsident
Richard von
Weizsäcker
hatte zu
Wieackers
frühen
Hörern in
der
Nachkriegszeit
gehört. Er
rief dem
Lehrer nach:
„Kein
anderer hat
uns, wie er,
nahegebracht,
nicht nur,
dass das
Recht von
der ganzen
Kultur
seiner Zeit
geprägt
wird,
sondern in
einem wie
hohen Maß
die Kultur
in ihren
jeweiligen
geschichtlichen
Epochen ihr
Wesen im
Recht findet
und
ausdrückt“.
So sei es
nur
natürlich
gewesen,
fährt von
Weizsäcker
fort, dass
Wieackers
Vorlesungen
ihm selbst
und seinen
Kommilitonen
„zum
Leitfaden
unseres
ganzen
Studiums und
Reifeprozesses
wurden
[...]. Was
sich für uns
an
Wegzehrung
mit dem
Namen der
Georgia-Augusta
verband, das
verdanken
wir keinem
so sehr wie
Franz
Wieacker,
und so ist
es
geblieben“.
Werke:
Privatrechtsgeschichte
der Neuzeit
unter
besonderer
Berücksichtigung
der
deutschen
Entwicklung.
Göttingen
1952, 21967
(neubearbeitete
Auflage). –
Römische
Rechtsgeschichte.
2 Bände. Im
Handbuch der
Altertumswissenschaft.
München 1988
und 2006
(aus dem
Nachlass). –
Textstufen
klassischer
Juristen.
Göttingen
1959. 21975
(unveränderte
Neuauflage).
– Gründer
und
Bewahrer.
Rechtslehrer
der neueren
deutschen
Privatrechtsgeschichte.
Göttingen
1959. –
Ausgewählte
Schriften.
Band 1.
Methodik der
Rechtsgeschichte.
Band 2.
Theorie des
Rechts und
der
Rechtsgewinnung.
Hgg. von D.
Simon.
Frankfurt/M.
1983.
Lit.:
Festschrift
für Franz
Wieacker zum
70.
Geburtstag,
hrsg. von O.
Behrends u.a.,
Göttingen
1978. –
Rechtsdogmatik
und
praktische
Vernunft.
Symposium
zum 80.
Geburtstag
von Franz
Wieacker,
hrsg. von O.
Behrends u.a.,
Göttingen
1990. – In
memoriam
Franz
Wieacker.
Akademische
Gedenkfeier
am 19.
November
1994 in
Göttingen,
Göttingen
1995, darin
insbesondere
die
Gedenkrede
von J. G.
Wolf, S.
17ff. und
Gedenkworte
des
ehemaligen
Bundespräsidenten
R. von
Weizsäcker,
S. 12 ff. –
O. Behrends,
Franz
Wieacker
5.8.1908-17.2.1994,
in:
Zeitschrift
der
Savigny-Stiftung
für
Rechtsgeschichte
(Romanistische
Abteilung).
112 (1995),
S. XIII ff.
Bild:
Festschrift
für Franz
Wieacker zum
70.
Geburtstag,
Frontispiz.
Harald
Seubert